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ELTIF 2.0: Was sich mit der Verordnung (EU) 2023/606 geändert hat

ELTIF 2.0 ist die Verordnung (EU) 2023/606, die seit dem 10. Januar 2024 gilt. Sie erweitert den Anlagespielraum, erlaubt mehr Fremdkapital, streicht Mindestbeträge für Privatanleger und regelt Rücknahmen und Matching. Langfristigkeit und Illiquidität bleiben.

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Illustrative Fotos. Sie zeigen keine Immobilien eines Fonds. Demid Druz, Pexels.

KurzantwortELTIF 2.0 ist die Verordnung (EU) 2023/606, die seit dem 10. Januar 2024 gilt. Sie erweitert den Anlagespielraum, erlaubt mehr Fremdkapital, streicht Mindestbeträge für Privatanleger und regelt Rücknahmen und Matching. Langfristigkeit und Illiquidität bleiben.

Mit ELTIF 2.0 ist die Verordnung (EU) 2023/606 gemeint. Sie ändert die ursprüngliche ELTIF-Verordnung (EU) 2015/760 und gilt seit dem 10. Januar 2024. Die wichtigsten Neuerungen: Ein ELTIF muss mindestens 55 % seines Kapitals in berechtigte Anlagen investieren, die Mindestgröße von 10 000 000 EUR für einzelne Sachwerte entfällt, Fonds für Privatanleger dürfen Kredite bis zu 50 % des Nettoinventarwerts aufnehmen, und die Mindestanlage von 10 000 EUR für Privatanleger ist gestrichen. Unverändert bleibt das Wesentliche: Ein ELTIF ist eine langfristige, meist illiquide Anlage, bei der Verluste möglich sind.

Dieser Beitrag ordnet die Änderungen ein, erklärt ihre Logik und zeigt, was sie für Sie als Anleger bedeuten. Er ist Information und keine Anlageempfehlung. Die Grundlagen erklärt der Beitrag Was ist ein ELTIF.

Was ist ELTIF 2.0, und seit wann gilt es?

ELTIF steht für European Long-Term Investment Fund, auf Deutsch europäischer langfristiger Investmentfonds. Den Rahmen schuf die Verordnung (EU) 2015/760. Ihr Ziel war, Kapital von Anlegern in langfristige Vermögenswerte zu lenken, etwa Infrastruktur, Immobilien oder nicht börsennotierte Unternehmen. Der europäische Gesetzgeber hat diesen Rahmen später überarbeitet, um ihn für Verwalter und Anleger praktikabler zu machen.

ELTIF 2.0 ist keine neue Verordnung, die die alte ersetzt, sondern eine Änderungsverordnung. Die Verordnung (EU) 2023/606 ändert die Verordnung (EU) 2015/760 und gilt seit dem 10. Januar 2024. Wenn heute von den ELTIF-Regeln die Rede ist, ist die geänderte Fassung gemeint. Die Artikelangaben in diesem Beitrag beziehen sich deshalb auf die Verordnung (EU) 2015/760 in der Fassung von ELTIF 2.0.

Welche Anlagegrenzen gelten seit ELTIF 2.0?

Ein ELTIF investiert mindestens 55 % seines Kapitals in berechtigte Anlagen (Art. 13 Abs. 1). Dazu zählen im Kern langfristige Vermögenswerte wie Sachwerte und Beteiligungen an Unternehmen, die die Verordnung als berechtigte Portfoliounternehmen definiert. Der übrige Teil kann in andere zulässige, oft liquidere Anlagen fließen.

Für die Streuung gelten zwei zentrale Obergrenzen (Art. 13 Abs. 2): Höchstens 20 % des Kapitals dürfen in Instrumenten eines einzelnen berechtigten Portfoliounternehmens oder in Darlehen an dieses Unternehmen liegen, und höchstens 20 % in einem einzelnen Sachwert.

Neu ist außerdem, dass die frühere Anforderung entfallen ist, wonach einzelne Sachwerte einen Wert von mindestens 10 000 000 EUR haben mussten (Erwägungsgrund 14). Ein ELTIF kann damit auch kleinere Objekte erwerben. Für Sie heißt das: Das mögliche Anlageuniversum ist breiter geworden. Ob ein bestimmter Fonds davon Gebrauch macht und wie konzentriert sein Portfolio ist, zeigen erst seine Unterlagen. Mehr zur Streuung im Immobilienbereich steht im Beitrag Streuung im Immobilienfonds.

Wie viel Fremdkapital darf ein ELTIF jetzt aufnehmen?

Die Kreditaufnahme, also das Leihen von Barmitteln, ist neu geregelt (Art. 16 Abs. 1 Buchst. a). Ein ELTIF, der Privatanlegern angeboten werden kann, darf Kredite bis zu 50 % seines Nettoinventarwerts aufnehmen. Ein ELTIF, der ausschließlich professionellen Anlegern angeboten wird, darf bis zu 100 % des Nettoinventarwerts aufnehmen. Vorher lag die Grenze bei 30 % des Kapitals.

Für Anleger ist wichtig, was Fremdkapital bewirkt. Es kann Erträge verstärken, wenn die Anlagen mehr abwerfen, als der Kredit kostet. Es verstärkt aber ebenso Verluste, wenn Werte sinken oder Zinsen steigen. Ein höherer Spielraum ist also kein Qualitätsmerkmal, sondern eine zusätzliche Risikoquelle. Wie viel ein Fonds tatsächlich leiht und zu welchen Bedingungen, steht in Prospekt und Jahresbericht.

Was ändert sich für Privatanleger beim Zugang?

Die ursprüngliche Fassung sah für Privatanleger eine anfängliche Mindestanlage von 10 000 EUR vor. Zudem durften Privatanleger mit einem Finanzinstrumente-Portfolio von bis zu 500 000 EUR höchstens 10 % davon in ELTIF anlegen. Beide Vorgaben wurden gestrichen (Erwägungsgrund 47).

An ihre Stelle tritt eine stärkere Rolle der Geeignetheitsprüfung. Ein ELTIF darf einem Privatanleger nur angeboten werden, wenn eine Geeignetheitsprüfung nach Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) erfolgt ist und der Anleger eine Geeignetheitserklärung erhalten hat (Art. 30 Abs. 1). Ist der Fonds nach der Prüfung nicht geeignet, liegt keine Anlageberatung vor, und möchte der Anleger dennoch fortfahren, ist seine ausdrückliche Zustimmung nötig, dass er die Risiken versteht.

Hinzu kommt ein schriftlicher Warnhinweis (Art. 30 Abs. 2). Er besagt, dass ein ELTIF mit einer Laufzeit von mehr als 10 Jahren möglicherweise nicht für Anleger geeignet ist, die eine so langfristige und illiquide Bindung nicht tragen können, und dass ein Matching von Anteilen weder einen Ausstieg noch eine Rücknahme zusagt. Was das praktisch bedeutet, erklärt ELTIF für Privatanleger.

Wie sind Rücknahmen und Matching geregelt?

Grundsätzlich gilt weiterhin: Anleger können vor dem Ende der Laufzeit keine Rücknahme verlangen (Art. 18 Abs. 1). ELTIF 2.0 regelt aber ausdrücklich, unter welchen Bedingungen Rücknahmen während der Laufzeit möglich sind (Art. 18 Abs. 2). Die Fondsregeln müssen sie erlauben, und zugleich gilt: keine Rücknahme vor Ende der Mindesthaltedauer, eine angemessene Rücknahmepolitik mit Instrumenten der Liquiditätssteuerung, die der Verwalter der Aufsicht nachweist, klare Verfahren, eine Begrenzung auf einen Prozentsatz der liquiden Vermögenswerte und eine anteilige Kürzung, wenn die Anträge diesen Prozentsatz übersteigen.

Außerdem dürfen die Regeln ein Matching vorsehen, bei dem Verkaufswünsche ausscheidender Anleger mit Kaufwünschen neuer Anleger zusammengeführt werden (Art. 19 Abs. 2a). Die freie Übertragung von Anteilen an Dritte, ausgenommen den Verwalter, dürfen die Regeln nicht verhindern (Art. 19 Abs. 2). Ein Matching ist eine Möglichkeit, kein Anspruch. Auszahlungen sind immer in Geld möglich, Sachleistungen nur unter Bedingungen (Art. 18 Abs. 4 und 5). Details stehen im Beitrag ELTIF Liquidität und Rücknahme und im Glossar unter Matching.

Was hat sich im Überblick geändert?

Thema Vor ELTIF 2.0 Seit ELTIF 2.0 (ab 10. Januar 2024)
Mindestgröße einzelner Sachwerte mindestens 10 000 000 EUR Anforderung gestrichen
Kreditaufnahme bis 30 % des Kapitals bis 50 % des NAV bei Angebot an Privatanleger, bis 100 % des NAV nur für professionelle Anleger
Mindestanlage für Privatanleger 10 000 EUR gestrichen
Obergrenze im Portfolio kleinerer Privatanleger höchstens 10 % bei Portfolio bis 500 000 EUR gestrichen
Anlagequote und Streuung Vorgaben der Fassung von 2015 mindestens 55 % berechtigte Anlagen, je höchstens 20 % pro Portfoliounternehmen und pro Sachwert
Zugang für Privatanleger Vorgaben der Fassung von 2015 Geeignetheitsprüfung nach MiFID II, Geeignetheitserklärung, schriftlicher Warnhinweis
Rücknahmen und Matching Vorgaben der Fassung von 2015 Rücknahmen während der Laufzeit unter Bedingungen, Matching möglich, ohne Anspruch auf Ausstieg

Die Tabelle nennt nur Werte, die sich aus dem Verordnungstext und seinen Erwägungsgründen ergeben. Wo eine frühere Regel hier nicht beziffert ist, verweisen wir auf die ursprüngliche Fassung.

Was hat sich nicht geändert?

Die Änderungen betreffen Spielräume und Zugangswege, nicht den Charakter des Produkts. Drei Dinge bleiben gleich:

  1. Langfristigkeit. Die Laufzeit eines ELTIF muss mit seiner langfristigen Natur und den Lebenszyklen der einzelnen Vermögenswerte vereinbar sein (Art. 18 Abs. 3).
  2. Illiquidität. Auch mit Rücknahmefenstern oder Matching können Sie nicht davon ausgehen, jederzeit und zum vollen Wert auszusteigen.
  3. Risiko. Wert und Erträge können schwanken, und mehr Fremdkapital kann Verluste verstärken. Eine Garantie für Kapital oder Ertrag gibt die Verordnung nicht.

Hinzu kommt: Verwalter von ELTIF unterliegen den organisatorischen Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU (AIFMD), einschließlich der Vermeidung von Interessenkonflikten. ESMA führt ein zentrales öffentliches Register der ELTIF. Beides ersetzt nicht Ihre eigene Prüfung.

Wie wirkt sich das in der Praxis aus?

Ein Beispiel ohne Zahlen: Eine Anlegerin mit überschaubarem Vermögen hätte nach den alten Regeln wegen der Mindestanlage und der Portfolioquote womöglich gar nicht investieren können. Heute ist der Zugang grundsätzlich offen. Ihr Berater muss jedoch eine Geeignetheitsprüfung durchführen und ihr eine Geeignetheitserklärung aushändigen. Kommt er zu dem Ergebnis, dass der Fonds nicht passt, und will sie trotzdem kaufen, muss sie ausdrücklich bestätigen, die Risiken zu verstehen.

Der Wegfall der Mindestanlage nimmt also eine Hürde weg, aber nicht die Verantwortung. Die Anlegerin sollte prüfen, ob sie das Geld für die gesamte Laufzeit entbehren kann, wie hoch der Fonds verschuldet ist und welche Ausstiegswege die Unterlagen tatsächlich vorsehen. Welche Dokumente dafür wichtig sind, zeigt ELTIF Unterlagen.

Welche Risiken und Grenzen sollten Sie trotz der Reform kennen?

Mehr Flexibilität für Verwalter bedeutet nicht automatisch mehr Schutz für Anleger. Einige Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit:

  • Fremdkapital: Der höhere Spielraum kann Schwankungen verstärken, besonders bei steigenden Zinsen.
  • Konzentration: Die 20 %-Grenzen erlauben trotzdem ein Portfolio mit wenigen großen Positionen.
  • Liquidität: Rücknahmen während der Laufzeit sind begrenzt und können anteilig gekürzt werden.
  • Kosten: Die Reform legt keine Kosten fest. Was Sie zahlen, steht im Basisinformationsblatt und im Prospekt.
  • Breiterer Vertrieb: Wenn mehr Anleger Zugang haben, steigt die Bedeutung einer sorgfältigen Geeignetheitsprüfung.

Einen Überblick über alle Risiken gibt ELTIF Risiken. Für eine strukturierte Prüfung vor der Entscheidung hilft das Checklisten-Werkzeug.

Häufige Fragen

Seit wann gilt ELTIF 2.0?

Die Verordnung (EU) 2023/606 gilt seit dem 10. Januar 2024. Sie ändert die Verordnung (EU) 2015/760, ersetzt sie aber nicht. Maßgeblich ist heute die geänderte Fassung.

Gibt es bei ELTIF noch eine Mindestanlage?

Die gesetzliche Mindestanlage von 10 000 EUR für Privatanleger wurde gestrichen, ebenso die 10 %-Grenze für Portfolios bis 500 000 EUR. Ein einzelner Fonds oder Vertreiber kann aber eigene Mindestbeträge festlegen. Prüfen Sie das in den Unterlagen.

Ist ELTIF 2.0 für normale Anleger geeignet?

Das hängt von Ihrer Situation ab, nicht von der Reform. Die Verordnung verlangt eine Geeignetheitsprüfung nach MiFID II und eine Geeignetheitserklärung. Wer das Geld möglicherweise vor Laufzeitende braucht, sollte besonders vorsichtig sein.

Darf ein ELTIF jetzt mehr Schulden machen?

Ja. Ein ELTIF für Privatanleger darf bis zu 50 % des Nettoinventarwerts an Krediten aufnehmen, ein ELTIF nur für professionelle Anleger bis zu 100 %. Vorher lag die Grenze bei 30 % des Kapitals.

Kann ich seit ELTIF 2.0 jederzeit aussteigen?

Nein. Rücknahmen vor Laufzeitende sind grundsätzlich ausgeschlossen, Rücknahmen während der Laufzeit gibt es nur unter Bedingungen und begrenzt. Ein Matching begründet keinen Anspruch auf Ausstieg.

Primärquellen

Allgemeine Information. Keine Anlageberatung und keine Geeignetheitsprüfung.